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Gebührenordnung des SV Gültlingen 1946 e.V. Stand 01.07.2022
§ 1 Sinn und Grundlage der Gebührenordnung
a) Die Gebührenordnung regelt die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie sind Bestandteil der Beitrittserklärung.
b) Die Gebührenordnung wird vom Ausschuss vorgeschlagen, kann jedoch nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
c) Die festgesetzten Beiträge treten zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluss einen anderen Termin festlegen.
§ 2 Mitgliederbeitrag Stand 01.07.2022
- Erwachsene über 18 Jahre - 100,00 €
- Ermäßigt (Ermäßigung nur auf Nachweis*) - 60,00 €
(Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten, Rentner, passive Mitglieder) - Familien - 160,00 €
(mind. 1 Kind unter 18 Jahren + 1 Erziehungsberechtigter) - Ehrenmitglieder, Behinderte Mitglieder - beitragsfrei
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge pro Kalenderjahr. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen dem Verein vorzulegen. Anschriftenwechsel oder Änderungen der Bankverbindung sind sofort mitzuteilen.
§ 3 Erläuterungen zur Gebührenordnung
a) In dem Mitgliederbeitrag ist die Sportversicherung des Württ. Landessportbundes inbegriffen.
b) Der Einzug der Beiträge erfolgt durch Abbuchungsverfahren. Die Beiträge sind zum 1. März und 1. September je zur Hälfte des Jahres fällig. Die Bankverbindung des SV Gültlingen lautet: Volksbank Herrenberg – Nagold – Rottenburg, IBAN DE41603913100045204004. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
c) Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres an das oben aufgeführte Konto. Zur Deckung der Mehrkosten erhöht sich der Beitrag um zusätzliche 3 €.
d) Bei Vereinseintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag zeitanteilig erhoben.
e) Der Vereinsaustritt ist nur zum 30.06 oder 31.12. des Kalenderjahres möglich und muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12. zulässig (näheres unter § 5 der Satzung).
f) Abteilungen können zur Deckung der Mehrkosten auf Beschluss der Abteilungsversammlung Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die jeweilige Abteilung schriftlich bekanntzugeben.
g) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch EDV. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
h) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Hinweis - Die Vereinssatzung und Datenschutzordnung sind unter folgendem Link aufrufbar:
Satzung und Ordnungen SV Gültlingen 1946 e.V.
* Nachweis an mitgliederverwaltung@sv-gueltlingen.de